Die Diskussion um eine verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag in Deutschland führte in den letzten Tagen zu einem medialen Echo der Akteure des Gesundheitssystems. Nach den aktuellen politischen Beschlüssen der Regierungskoalition soll eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich werden – die konkrete gesetzgeberische Umsetzung bleibt abzuwarten.

Impulse zur Einordnung:

1. Die gestiegenen Arbeitsunfähigkeitszahlen sind nur eingeschränkt als tatsächlicher Anstieg des Krankheitsgeschehens interpretierbar.
Das seit 2022 erhöhte Niveau der registrierten Arbeitsunfähigkeit ist teilweise auf die vollständigere Erfassung durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückzuführen. Insbesondere kurze Erkrankungen werden seit Einführung der eAU zuverlässiger an die Krankenkassen übermittelt. Für die politische Bewertung sollten daher sowohl reale Veränderungen des Erkrankungsgeschehens als auch statistische Melde- und Erfassungseffekte berücksichtigt werden (GKV-Spitzenverband, 2023; Wissenschaftliches Institut der AOK [WIdO], 2026).

2. Eine allgemeine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag adressiert nur begrenzt die wesentlichen Treiber der Arbeitsunfähigkeitstage und der damit verbundenen Kosten.
Kurze Arbeitsunfähigkeitsfälle machen zwar den überwiegenden Anteil der Krankschreibungen aus, verursachen jedoch einen deutlich geringeren Anteil der gesamten Fehltage. Im Jahr 2024 entfielen 70,8 % der AU-Fälle auf Erkrankungen von höchstens sieben Tagen, aber lediglich 23,2 % der AU-Tage. Dagegen verursachten die 3,3 % der Fälle mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen 39,9 % der Fehltage. Hohe Ausfallzeiten entstehen insbesondere durch Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychische Erkrankungen. Aus gesundheitsökonomischer Perspektive ist daher fraglich, in welchem Umfang eine auf kurze Erkrankungsverläufe ausgerichtete Nachweispflicht die zentralen Kosten- und Belastungstreiber tatsächlich reduziert (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [BAuA], o. D.; WIdO, 2025).

3. Mögliche betriebliche Nebenwirkungen sollten berücksichtigt werden
Eine strengere Nachweispflicht könnte die formale Steuerung von Fehlzeiten erleichtern, zugleich aber Anreize erhöhen, trotz gesundheitlicher Beschwerden zu arbeiten. Die Forschung zeigt, dass Präsentismus mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit, schlechterer subjektiver Gesundheit und späterer Arbeitsunfähigkeit assoziiert ist (Miraglia & Johns, 2016; Skagen & Collins, 2016). Bei infektiösen Erkrankungen kann das Arbeiten trotz Krankheit zudem die Übertragung von Infektionen und damit betriebliche Folgeausfälle begünstigen (Webster et al., 2019). Diese potentiellen Effekte auf den Betriebsalltag sollten bei der Ausgestaltung der Regelung geprüft werden.

4. Der Nutzen einer allgemeinen Regelung sollte gegen Versorgungs- und Verwaltungsfolgen abgewogen werden.
Eine flächendeckende Attestpflicht könnte zusätzliche ärztliche Kontakte, eAU-Abrufe, Rückfragen und Dokumentationsprozesse in Arztpraxen, Personalabteilungen verursachen.  Da Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht eine ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen können, sollte geprüft werden, welchen Zusatznutzen eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung gegenüber einer anlassbezogenen betrieblichen Regelung bietet.
Aus Sicht des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist Arbeitsunfähigkeit nicht ausschließlich als individuelles Verhalten zu betrachten, sondern als Ergebnis des Zusammenwirkens von Erkrankung, Arbeitsbedingungen, Organisation, Führung und Versorgungssystem. Somit ergeben sich entsprechende Stellschrauben in einer Organisation positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten einzuwirken.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Pflicht umgesetzt wird, vor allem vor dem Hintergrund der potentiell negativen Auswirkungen auf ein sowie schon am Limit laufendem hausärztlichen Versorgungssystem.